OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verfassungsmäßigkeit des KAG

Das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinem Beschluss vom 16.07.2014 (OVG 9 N 69.14) davon aus, dass die Änderungen des KAG vom 07.12.2013 (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG) verfassungsrechtlich unbedenklich sind (Rnd.-Nr. 25). Mit jener Änderung des KAG wurde eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner eingefügt.

Auch im Bezug auf den § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG sieht das OVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Rnd. Nr. 9). Der mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 neu gefasste § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG führt u.a. aus, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht.

 

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